Maßregelvollzugsrecht
Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe haben auch die Maßregeln der Besserung und Sicherheit für den Betroffenen strafrechtlichen Charakter. So kennt das Gesetz hier die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und als schärfstes Schwert die Sicherungsverwahrung.
Im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB werden beispielsweise Menschen untergebracht, bei denen ein Gericht im Urteil die Schuldunfähigkeit oder die verminderte Schuld im Tatzeitpunkt feststellt. Diese Menschen haben i.d.R. aufgrund des Vorliegens einer psychischen Erkrankung nur eingeschränkte Möglichkeiten ihre Rechte gegenüber Gericht und der unterbringenden Einrichtung vorzubringen, was hier einen rechtlichen Beistand umso bedeutsamer macht.
Eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfolgt, einen Hang berauschende Mittel zu sich zu nehmen in Verbindung mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat, welche auf diesen Hang zurückzuführen ist. Auch bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam sein. Hier ergeben sich häufig strafvollstreckungsrechtliche Probleme, wie Fragen der Zulässigkeit von Organisationshaft, Anrechnungen auf die Strafe bei Beendigung der Maßregel.
In beiden Fällen erfolgt hier in Hamburg die Unterbringung im Asklepios Klinikum Ochsenzoll, in welchem eine Behandlung des Betroffenen erfolgen soll. Im Rahmen der jährlichen Anhörungen bei einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und der alle zwei Jahre stattfindenden Anhörung zur Sicherungsverwahrung ist ein Pflichtverteidiger für den Insassen zu bestellen, welcher am hiesigen Anhörungsverfahren mitwirkt und dem Insassen bei der Zeit der Unterbringung zur Seite steht.