Manche Menschen sind psychisch krank. Einige sind verwirrt und brauchen Hilfe, bei manchen besteht Suizidgefahr, andere haben erhebliche Wahrnehmungsstörungen. Alle brauchen sie Hilfe. Das Gesetz lässt die Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht in einer geschlossenen Einrichtung (psychatrisches Krankenhaus) und auch die Einweisung gegen den Willen des betroffenen Menschen zu. Manchmal ist anwaltlicher Beistand zwingend, in jedem Fall aber notwendig. Denn die Einweisung / Unterbringung ist ein erheblicher Einschnitt in die Freiheit des Menschen, die Einschränkung von Grundrechten.

Im Maßregelvollzug werden Menschen untergebracht, bei den ein Gericht in Strafsachen die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausschließt oder einschränkt. Dies kann die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sein. In allen Fällen ist die Begutachtung durch eine(n) Sachverständige, fast immer Psychater/in, erforderlich. Bereits hier ist die anwaltliche Hilfe dringend erforderlich.

Die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung wird geprüft. Hier ist anwaltlicher Beistand dringend erforderlich. Die Überprüfung der Unterbringung nach § 63 StGB erfolgt jährlich, die der Sicherungsverwahrung alle zwei Jahre. Die Überprüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgt alle sechs Monate, wobei die Unterbringung auf maximal zwei Jahre befristet ist und bei Erfolglosigkeit beendet (erledigt) wird. Bei erfolgloser Beendigung allerdings besteht Streit, ob die Zeit in der Unterbringung auf die noch zu verbüßende Strafe anzurechnen ist.

 Bei der Überprüfung der Unterbringung nach § 63 StGB und der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB wird auf Antrag auch ein Pflichtverteidiger beigeordnet.