In vielen Fällen ist die Untersuchungshaft der erste Kontakt mit dem Freiheitsentzug. Hier wird noch keine Strafe vollzogen, sondern nur Untersuchungs- eigentlich Sicherungshaft wegen Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr oder der Schwere der vorgeworfenen Tat. Zur Zeit wir die Untersuchungshaft durch die Strafprozessordnung und eine Untersuchungshaftordnung geregelt, aber Landesgesetze hierzu sind in Arbeit.

Manche Menschen werden direkt aus der Untersuchungshaft in die Strafhaft überstellt, andere bekommen eine Ladung zum Haftantritt von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, wieder andere erwischt ein Haftbefehl. Auch hier ist anwaltlicher Rat wichtig, schon weil der Verurteilte, der nicht Selbststeller ist, also verhaftet wird, Schwierigkeiten hat, später bei der Prüfung von Lockerungen oder dem Bericht der Anstalt zur Bewährungsfrage bei beantragter Reststrafenaussetzung seine Zuverlässigkeit zu beweisen.

In der Anstalt gibt es viele eigene Regeln. Manche sind nachvollziehbar, andere sind schlicht wirr und unverständlich. In vielen Fällen ist es ohne Verteidiger in Vollzugssachen gefährlich, allein zu entscheiden, wie mit den Regeln umzugehen ist. Disziplinarverfahren mit ein- oder mehrwöchigem Einschluss, Freizeiteinschluss, Entzug von Fernseh- und Radiogeräten können passieren. Auch hier kann anwaltlicher Beistand wichtig sein, manchmal dazu führen, dass ein Sachverhalt erst richtig geklärt wird oder die Maßnahme zur Bewährung ausgesetzt wird.

Auch Gefangene haben Rechte. Auch wenn in der heutigen Zeit viele den Satz von Gustav Heinemann vom „Staatsbürger hinter Gittern“ nicht mehr gern hören, sondern  es ihnen mehr auf „Wegsperren in jedem Fall“ ankommt, bleiben die Rechte bestehen. Bei jedoch restriktiveren Strafvollzugsgesetzen der Länder ist es manchmal noch schwieriger, diese wahr zu nehmen.

Jeder Gefangene hat ein Recht auf anwaltlichen Beistand. Dies fängt schon bei der Anhörung in einem Disziplinarverfahren an. Man muss es nur deutlich machen, dass ohne Beistand nichts geschehen soll. Die Anstalt ist dann gehalten, mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger einen Termin abzustimmen.