Rechtsanwältin Alexandra Los

Ihr Recht in guten Händen!

Strafvollzugsrecht

Auch nach Rechtskraft einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder der Verbüßung einer Maßregel ist die Einschaltung eines Anwaltes für Strafvollzugsrecht sinnvoll und geboten. Eine Vertretung im Strafvollzug kann im Erwachsenen- oder Jugendvollzug erfolgen, kann aber u.U. auch schon während eines noch laufenden Verfahrens und der Unterbringung in Untersuchungshaft empfehlenswert sein, um durch sinnvolle Ergänzung einer Verteidigung bereits durch Urteilsfeststellungen u.a. günstige Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug zu schaffen.

Auch bei einem drohenden Strafantritt kann eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein, um einen vollstreckungsrechtlichen Strafaufschub zu beantragen, die Zuständigkeit der bevorzugten JVA zu bestimmen, aber auch durch entsprechende Beratung bereits die besten Weichen für die Verlegung in den offenen Vollzug zu stellen.

Bereits sechs Wochen nach Strafhaftbeginn ist die JVA gemäß § 8 Abs.1 Hamburger Strafvollzugsgesetz verpflichtet, dem Insassen einen Resozialisierungsplan auszuhändigen. Dieser beeinflusst maßgeblich den weiteren Haftverlauf und ist häufig fehlerhaft. Aufgrund der verhältnismäßig kurzen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, ist es sinnvoll, diesen unverzüglich anwaltlich überprüfen zu lassen.

Aber auch die Vertretung bei zu Unrecht erfolgten Disziplinarbescheiden, der Beantragung von Verlegungen oder Verhinderung dieser, der Beantragung von Lockerungen (Ausführungen, Begleitausgänge, Hafturlaub…) oder der Aufhebung dieser Bescheide, bis hin zu der Verlegung in den offenen Vollzug fällt in das Tätigkeitsfeld eines Vollzugsanwaltes. Da in der Regel in der Gefangenenpersonalakte alles genau dokumentiert wird, ist es hier grundsätzlich ratsam, einen entsprechend fachkundigen Anwalt vor Gesprächen mit Abteilungs- oder Anstaltsleitungen um Rat fragen zu können. Ein weitreichender Lockerungsstatus ist in der Regel bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erforderlich. Insoweit überschneidet sich hier die Tätigkeit im Strafvollzug mit derer in strafvollstreckungsrechlichen Angelegenheiten.

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