Ist jemand rechtskräftig verurteilt, so hat er / sie die Strafe anzutreten. Die Strafe wird vollzogen bzw. vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfolgt im Strafvollzug. Wer erst mal in Haft ist, den interessiert nur noch die Frage „Wann komme ich wieder raus?“ Es sind viele Punkte, die hier zu prüfen sind. Kommt eine Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung nach der Hälfte oder zwei Dritteln Verbüßung in Betracht oder ist die Prognose zu schlecht? Muss ein Sachverständigengutachten über die weitere Gefährlichkeit eingeholt werden (§ 454II StPO) oder ist insbesondere bei suchtabhängigen Menschen (Drogen, Alkohol, Spielsucht) der erfolgreiche Abschluss einer Therapie erforderlich? Oder reicht es, die Teilnahme an der Therapie als Bewährungsauflage zu machen. Muss es eine ambulante oder stationäre Therapie sein. All diese Fragen sollten nicht allein entschieden werden.
Entscheiden in Strafvollstreckungssachen muss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Auch in der Anhörung, an der die Staatsanwaltschaft, die vorher eine Stellungnahme schreibt, teilnehmen kann, sollte niemand bei der Erntscheidung über seinen Wiedereintritt in die Freiheit allein sein. Die Hilfe hier ist anwaltliche Tätigkeit.